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► Fluggastrechte
Rechte für Fluggäste
Die Rechte der Fluggäste sind nicht einheitlich geregelt, sondern auf verschiedene Vorschriften verteilt. Die beiden wichtigsten Regelwerke sind die "EU-Verordnung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung oder großen Verspätung von Flügen" (EG Nr. 261/2004; gilt seit dem 17. Februar 2005) und das "Montrealer Übereinkommen" (BGBl. 2004, Teil II, Nr. 11, S. 459; seit dem 28. Juni 2004).
Die EU-Verordnung gilt für alle Flüge, die aus der Europäischen Union starten oder von einem Flughafen außerhalb der EU starten mit Ziel innerhalb der EU und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurden. Das Montrealer Übereinkommen gilt für alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, d.h. für jede internationale Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Japan und Australien.
Ansprüche aus EU-Recht
Wird ein Flug kurzfristig abgesagt, können Fluggäste seit dem 17. Februar 2005 höhere Ausgleichszahlungen von der Fluggesellschaft verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Gast wegen Überbuchung nicht befördert werden kann.
Hier nun die Rechte auf einen Blick:
Wer wegen Überbuchung oder abgesagtem Flug nicht befördert wird, erhält eine Entschädigung in Höhe von
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250 Euro bei Flügen von 1500 km oder weniger
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400 Euro bei Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen über eine Entfernung von weniger als 3500 km
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600 Euro bei Flügen außerhalb der EU und über eine Entfernung von mindestens 3500 km.
Wird der Flug jedoch bis zu sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit abgesagt und erhält man gleichzeitig ein Angebot zu einer zumutbaren anderweitigen Beförderung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Für Verspätungen sieht die Verordnung keine Ausgleichszahlungen vor. Der Europäische Gerichtshof hat diese Ungleichbehandlung aber als rechtswidrig eingestuft.Nicht nur bei Flugannullierungen, sondern auch bei Verspätungen ab drei Stunden haben Fluggäste seither mehr Rechte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte mit Urteil vom 19. November 2009 einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sofern die Verspätung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der Fluggesellschaft "tatsächlich nicht zu beherrschen sind". Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden kann der Reisende zudem den Ticketpreis erstattet verlangen, wenn er die Reise wegen der Verspätung nicht mehr antreten will.
Lediglich Mahlzeiten, Getränke und notfalls Hotelunterkunft sowie die Möglichkeit zur Telekommunikation muss die Fluggesellschaft bei einer Verspätung von unter drei Stunden anbieten.
Hier finden Sie einen Informationsflyer der EU-Kommission über das EU-Recht - sowie unter diesem Link einen weiteren Informationsflyer.
Ausführlichere Informationen und eine Liste der nationalen Behörden, die für die Durchsetzung dieser Ansprüche zuständig sind, finden Sie hier.
Bei Beschwerden können Sie das offizielle Formular der EU-Kommission verwenden, welches Sie unter diesem Link finden.
In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt die offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle sowohl für die Rechte der Fluggäste bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, die die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität regelt.
Neue Fluggastrechte für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
Seit dem 26. Juli 2008 garantiert eine neue EU-Verordnung mehr Rechte für Fluggäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität. Ein Video (13 MB!) der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission erklärt anschaulich, welche Rechte Sie in Anspruch nehmen können und was Sie beachten müssen (Link zur EU-Website).
Das Bundesverkehrsministerium hat zu diesem Thema einen kleinen Informationsflyer herausgegeben.
Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen
Bereits seit dem 28. Juni 2004 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. An diesem Tag traten das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das "Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr" in Kraft.
Das einheitliche und verbesserte Schadensersatzrecht gilt bei Beförderungen zwischen den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens (darunter alle EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt.
Überdies sieht das Montrealer Übereinkommen Regelungen für zu spät zugestelltes Gepäck sowie für Schäden vor, die dem Passagier aufgrund einer Verspätung entstanden sind. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht.
Die Haftungshöchstbeträge wurden zuletzt durch Verordnung des Bundesjustizministeriums vom 14. Dezember 2009 (Inkrafttreten: 30.12.2009) angepasst.
Haftungshöchstbeträge des Luftfrachtführers (Umrechnungsstand SZR in Euro: 25. September 2010)
a) 19 SZR* (14,78 Euro) für das Kilogramm für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung bei der Beförderung von Gütern (siehe Artikel 22 Absatz 3 des Montrealer Übereinkommens von 1999);
b) 1.131 SZR (1.297 Euro) je Reisenden für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung in Bezug auf Reisegepäck (siehe Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens von 1999);
c) 4.694 SZR (5.383 Euro) je Reisenden für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Personen (siehe Artikel 22 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens von 1999);
d) 113.100 SZR (129.701 Euro) je Reisenden für entstandenen Schaden bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden (für die erste Stufe siehe Artikel 21 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens von 1999).
Die Fluggesellschaft kann sich der Haftung nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. In der Praxis wird jedoch häufig auf diese Beweisführung verzichtet. Alle weitergehenden Regelungen können Sie den oben aufgeführten gesetzlichen Grundlagen entnehmen.
Meldefristen
Einen Verlust bzw. Schaden an Ihrem Gepäck sollten Sie direkt am Flughafen melden. Eine nachträgliche schriftliche Meldung ist jedoch innerhalb der gesetzlichen Meldefristen möglich, allerdings dreht sich dann die Beweislast um und Sie müssen nachweisen, dass sich die Unregelmäßigkeit während der Luftbeförderung ereignet hat.
Bitte beachten Sie die folgenden Fristen:
Gepäckbeschädigung und Teilverlust: Innerhalb von sieben Tagen nach Gepäckauslieferung
→ Totalverlust: Innerhalb von zwei Jahren
→ Ersatzanschaffung bei verspäteter Auslieferung: Innerhalb von 21 Tagen nach Gepäckauslieferung
Ausschlaggebend für die Einhaltung der Fristen ist der Poststempel bzw. das automatische Eingangsdatum bei Telefax und E-Mail.
*Die genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Quelle: Luftfahrtbundesamt und eigene Recherchen
Zum Thema eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2008. Danach begründet die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur unmittelbare Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Veranstalter einer Pauschalreise. Da Pauschalreisen regelmäßig komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand haben, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu.
Hier der Wortlaut der Pressemitteilung des BGH:
Nr. 187/2008, Karlsruhe, den 7. Oktober 2008
Bundesgerichtshof zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat seine bisherige Auffassung bestätigt, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründet. Ihre Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Dafür, ob der Reisende sich aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, sei vielmehr maßgeblich, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrages deshalb gerechtfertigt sei. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese habe das Berufungsgericht vorgenommen und einen Kündigungsgrund rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Kläger von der vierzehntägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasste, verneint.
Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08
Amtsgericht München - Urteil vom 5. Juli 2007 - 275 C 10632/07
Landgericht München I - Urteil vom 22. Januar 2008 - 13 S 15198/07