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► Reisegepäck-Haftung

Bereits seit dem 28. Juni 2004 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. An diesem Tag traten das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das "Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr" in Kraft.

Das einheitliche und verbesserte Schadensersatzrecht gilt bei Beförderungen zwischen den Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt.

Überdies sieht das Montrealer Übereinkommen Regelungen für zu spät zugestelltes Gepäck sowie für Schäden vor, die dem Passagier aufgrund einer Verspätung entstanden sind. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht.

Haftung bei verspäteter Personenbeförderung

Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  • Der Luftfrachtführer haftet in diesem Fall für jeden Fluggast bis zu einem Betrag von 4150 SZR* (ca. 4.938 Euro).

Beschädigung des Reisegepäcks

Ist Ihr Reisegepäck auf einem Flug beschädigt worden, der durch eine Fluggesellschaft aus den oben genannten Vertragsstaaten durchgeführt wurde, gilt:

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können Sie bis zu 1000 SZR* (ca. 1.200 Euro) Entschädigung pro Passagier verlangen.

Verlust des Reisegepäcks

Hat das Transportunternehmen den Verlust des aufgegebenen Gepäcks anerkannt oder ist das Gepäck 21 Tage, nachdem es hätte eingetroffen sein sollen, noch nicht am Ziel angekommen, gilt:

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können Sie bis zu 1000 SZR* (ca. 1.200 Euro) Entschädigung pro Passagier verlangen.

Verspätung des Reisegepäcks

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können Sie bis zu 1000 SZR* (ca. 1.200 Euro) Entschädigung pro Passagier verlangen.

Alle weitergehenden Regelungen können Sie den oben aufgeführten gesetzlichen Grundlagen entnehmen.
 

Meldefristen

Einen Verlust bzw. Schaden an Ihrem Gepäck sollten Sie direkt am Flughafen melden. Eine nachträgliche schriftliche Meldung ist jedoch innerhalb der gesetzlichen Meldefristen möglich, allerdings dreht sich dann die Beweislast um und Sie müssen nachweisen, dass sich die Unregelmäßigkeit während der Luftbeförderung ereignet hat.

Bitte beachten Sie die folgenden Fristen:

Gepäckbeschädigung und Teilverlust: Innerhalb von sieben Tagen nach Gepäckauslieferung

Totalverlust: Innerhalb von zwei Jahren

Ersatzanschaffung bei verspäteter Auslieferung: Innerhalb von 21 Tagen nach Gepäckauslieferung

Ausschlaggebend für die Einhaltung der Fristen ist der Poststempel bzw. das automatische Eingangsdatum bei Telefax und E-Mail.

 


*Die genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Quelle: Luftfahrtbundesamt und eigene Recherchen

 

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